Cyrus RAE

Haftungsfragen

Folgt man den Medien, sitzt jeder Manager bereits „mit einem Bein im Knast“. Genauer betrachtet gibt es zwar eine zunehmende Tendenz, Manager für ihr (angebliches) Fehlverhalten – oft mit sehr hohen Summen – in Anspruch zu nehmen. In der Rechtspraxis entpuppen sich diese Inanspruchnahmen aber ganz überwiegend als nicht durchschlagend. Derjenige Manager, der seine Aufgaben gründlich und sorgfältig erledigt und dokumentiert, muss in den seltensten Fällen damit rechnen, wirklich zu haften. Allerdings sollte jeder Manager dazu aber zumindest selber wissen, was die wichtigsten Stellschrauben sind, die zur Vermeidung seiner eigenen Haftung führen.

An vorderster Stelle müssen bei allen unternehmerischen Entscheidungen Risiken und Chancen gegeneinander abgewogen und die Entscheidungen fachgerecht (DIIR Nr.2 – Bestimmung des Gesamtrisikoumfangs und Quantifizierung von Einzelrisiken) dokumentiert werden. Zu den Anforderungen und der Bandbreite des zulässigen unternehmerischen Ermessensspielraums im Sinne der sogenannten „Business Judgement Rule“ beraten wir Sie gerne. In diesem Kontext beraten wir Sie auch zum sorgfältigen Umgang mit dem sogenannten „Innenrecht“ des Unternehmens, wie z.B. der Satzung, der Geschäftsordnung oder anderen aufsichtsrechtlichen Vorgaben.