Cyrus RAE

Obliegenheiten

Wenn es um die Frage der Einstandspflicht des Versicherers dem Grunde und/oder der Höhe nach geht, spielt das Stichwort etwaiger Obliegenheitsverletzungen oft eine gewichtige Rolle. So gibt es Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Eine bedeutende Rolle in der Praxis spielt dabei die Pflicht, dem Versicherer Gefahrerhöhungen rechtzeitig, d.h. unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Wird dieses mutwillig versäumt, kann der Versicherungsschutz ganz entfallen und in allen anderen Fällen, je nach Grad des Verschuldens, zu empfindlichen Kürzungen der Ersatzleistung führen. Aber auch die Verletzung anderer Obliegenheiten, wie z.B. die der Schadenminderungspflicht, ist durchaus geeignet, dass es zu Leistungskürzungen kommen kann. Bei großen Schäden spielen dabei oft die sogenannten Rettungspflichten eine gewichtige Rolle. Wird z.B. nach einem Brand- oder Sturmschaden versäumt, das Gebäude unverzüglich über Notmaßnahmen  zu sichern und entstehen darauf Folgeschäden, wären diese nicht oder zumindest nicht voll umfänglich versichert.

Wir beraten Sie gerne zum Umfang, der Tragweite und den Rechtsfolgen etwaiger Obliegenheit vor, im und nach dem Schadenfall.