Cyrus RAE

Vorsorgekonzepte

Kommt es zur Haftung, wünscht sich jeder, dass er und seine Familie gegen finanzielle Bedrohungen und Einbrüche auf ganzer Linie abgesichert sind. Vorrangig herrscht hier die Vorstellung, dass mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung zumindest ein großer Schritt getan ist. Dass dieses nicht automatisch der Fall ist, wissen die meisten nicht. Da alle D&O-Versicherungen auf dem sogenannten „Claims-Made“-Prinzip basieren, sind die bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht unbedingt Maßstab einer späteren Regulierung, wenn – wie so oft – zwischen der Pflichtverletzung und der Anspruchserhebung mehr als ein Jahr liegt. Das Besondere am „Claims-Made“-Prinzip ist, dass für den Versicherungsschutz immer die Bedingungen zu Grunde liegen, die im Zeitpunkt der Anspruchserhebung vereinbart sind. Kommt es z.B. im Jahr 2020 zu einer Pflichtverletzung, und der Anspruch wird dann im Jahr 2022 geltend gemacht, ist keineswegs gesagt, dass die guten Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 2020 auch noch im Jahr 2022 vereinbart sind. In der Zwischenzeit kann es durchaus passieren, dass wertvolle Deckungsbausteine, die im Jahre 2020 noch vereinbart waren, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (2022) weggefallen sind. Für die betroffenen Organe besteht damit die Unsicherheit, ob der heute vereinbarte Versicherungsschutz auch noch der ist, der im Falle ihrer Inanspruchnahme zum Tragen kommt. Eine solche Situation kann neben einer unternehmensbedingten Schieflage oder Marktverhärtung auch hausgemacht sein, ohne dass das Organ irgendeinen eigenen Einfluss auf die Güte der D&O-Versicherung im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme hat. Dieses kann z.B. dadurch geschehen, dass das Unternehmen aus Kostengründen entweder die Deckungssumme herunterfährt und/oder eine minderwertige D&O-Versicherung mit schlechteren Versicherungsbedingungen abschließt. Da das Organ in aller Regel keinen direkten oder eigenen Einfluss und teilweise auch kein Wissen zum jeweils aktuellen Stand der D&O-Versicherung hat, kann es dem Zufall überlassen sein, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch eine werthaltige D&O-Versicherung besteht. Ähnliches gilt nach dem Ausscheiden des Organs. Hier fehlt dem Organ in der Regel jede Kenntnis von der weiteren Entwicklung oder dem Fortbestand der D&O-Versicherung. Ein weiteres Beispiel wäre ein Inhaberwechsel, wo auch nicht gesagt werden kann, wie der neue Inhaber die D&O-Versicherung bewertet und ausstattet. Kurzum: Mit dem „Claims-Made“-Prinzip besteht für jedes Organ immer die Unsicherheit, dass etwaige Deckungsverschlechterungen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf ihn persönlich durchschlagen, ohne dass er darauf Einfluss nehmen kann.

Um sich hier richtig abzusichern, beraten wir Sie gerne bei der rechtlichen Strukturierung Ihrer D&O-Versicherung und dahinterstehenden rechtlichen Möglichkeiten, böse Überraschungen im Umgang mit Ihrer D&O-Versicherung zu vermeiden. Ein Weg hierzu kann die Implementierung einer sogenannten Verschaffungsklausel in Ihrem Dienstvertrag sein, wo zumindest sichergestellt wird, dass sich das Unternehmen Ihnen gegenüber verpflichtet, den Status Quo Ihrer D&O-Versicherung während der Dauer des Dienstvertrages und danach aufrecht zu erhalten. Daneben gibt es aber auch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, angefangen von dienstvertraglichen Haftungsbegrenzungen bis hin zum Abschluss eigener Spezialverträge, wie z.B. einer sogenannten „Personal D&O“ oder zumindest eines breiten eigenen Vermögensschaden- und/oder Strafrechtsschutzes.